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Ihre Rechtsanwältinnen für Erbrecht in Wien und Hollabrunn

Lassen Sie sich ausführlich beraten.

Sie möchten Ihren Nachlass noch zu Lebzeiten regeln? Ihr dringlichster Wunsch ist es, dass Ihre Ersparnisse nicht an die falschen Personen gelangen?

Unsere Anwaltskanzlei für Erbrecht in Wien und Hollabrunn unterstützt und vertritt Sie gerne bei Ihrem erbrechtlichen Anliegen. Vom individuellen Beratungsgespräch über das Testament bis hin zur persönlichen Begleitung zum Notar bei Testamentsregelungen reicht unser Leistungsspektrum.

Wir sind für Sie da, wenn es um die Regelung Ihrer Vermögensrechte geht. Unter Berücksichtigung des Erb- und Gesellschaftsrechts und Ihrer persönlichen Wünsche und Ansprüche kümmern wir uns um die sorgfältige Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge und eine ordnungsgemäße Weitergabe Ihres Vermögens.

Unsere Leistungen im Bereich des Erbrechts

  • Errichtung, Prüfung und Anfechtung von Testamenten
  • Erstellung von Schenkungs- und Übergabeverträgen
  • Rechtliche Vertretung in Verlassenschaftsverfahren (außergerichtlich und vor Gericht)
  • Beratung und Betreuung Ihrer Unternehmensnachfolge
  • Abwehr von ungerechtfertigten Pflichtteilsansprüchen
  • Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen
  • Kompetente Vertretung bei Erbschaftsstreitigkeiten
  • Errichtung und Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsklagen
  • Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Schenkungen zu Lebzeiten sowie Schenkung im Todesfall
  • Errichtung einer letztwilligen Verfügung

Pflichtteil – ein häufiger Zankapfel des Erbrechts

Jeder kann zu Lebzeiten selbst entscheiden und testamentarisch festhalten, wen er als Erben einsetzt. Die Enterbung der nächsten Angehörigen bedarf keiner Begründung. In diesem Falle haben die nächsten Angehörigen – Kinder, Ehepartner, Eltern und Geschwister – jedoch einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht kann nur aus gravierenden, gesetzlich vorgegebenen Gründen entzogen werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Der Grund für die Entziehung des Pflichtteils muss unbedingt im Testament genannt werden.

Jetzt Termin für eine Rechtsberatung vereinbaren

Nehmen Sie Kontakt zu unserer Anwaltskanzlei für Erbrecht auf – als Erblasser, Erbe oder Pflichtteilsberechtigter.

 

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